Bundesgesetze

Alternativfinanzierungsgesetz

Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG)

AltFGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2021RIS-Stand 17. Januar 2022

RIS-Gesetzesnummer 20009241 · BGBl. I Nr. 114/2015 · 21/06 Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Inkrafttreten

Fassung: 31. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 AltFG?

  • Kernaussage§ 10 AltFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(3) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(5) § 1, § 2 Z 1 bis 5, §§ 3 bis 6, § 8a und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1, § 2 Z 1 bis 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b, Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 8a samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 225/2021 folgenden Tag außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 AltFG in einfachen Worten?

§ 10 AltFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Januar 2022
Fassung seit
31. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 225/2021 (NR: GP XXVII RV 1165 AB 1181 S. 137. BR: AB 10829 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)
  • BGBl. I Nr. 48/2018 (NR: GP XXVI RV 187 AB 199 S. 34. BR: AB 10005 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 17/2018 (NR: GP XXVI RV 11 AB 60 S. 15. BR: AB 9939 S. 878.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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