Bundesgesetze

Allgemeines Wasserbautengesetz.

Gesetz vom 10. August 1923, betreffend die Durchführung und die Erhaltung von Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen. (Allgem. Wasserbautengesetz.)

BundesgesetzFassung seit 30. Oktober 1923RIS-Stand 6. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 10010189 · LGBlVbg. Nr. 68/1923 · 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 .

Fassung: 30. Oktober 1923 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Allgemeines Wasserbautengesetz.?

  • Kernaussage§ 4 Allgemeines Wasserbautengesetz. behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 4.

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, den Ersatz des auf sie entfallenden Beitrages zu solchen Wasserbauten ganz oder teilweise von den örtlichen Nutznießern oder sonstigen Verpflichteten anzusprechen. Bei der Aufteilung unter die Rückersatzpflichtigen sind bestehende Verpflichtungen, eine etwa bestehende gültige Uebung, der erzielte Nutzen und abzuwendende Nachteil zu berücksichtigen.

(2) Die Bestimmung des § 51 des Vorarlberger Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, wonach das Gericht angerufen werden kann, wenn sich die Beteiligten mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, findet bei allen diesem Gesetze unterliegenden Wasserbauten seine Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 4.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 .
Nächster Paragraph§ 5 .

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Allgemeines Wasserbautengesetz. in einfachen Worten?

§ 4 Allgemeines Wasserbautengesetz. behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Oktober 1923 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. September 2017
Fassung seit
30. Oktober 1923
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:26
Frühere Fassungen

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