§ 4
§ 4 .
Fassung: 30. Oktober 1923 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Allgemeines Wasserbautengesetz.?
- Kernaussage§ 4 Allgemeines Wasserbautengesetz. behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 4.
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, den Ersatz des auf sie entfallenden Beitrages zu solchen Wasserbauten ganz oder teilweise von den örtlichen Nutznießern oder sonstigen Verpflichteten anzusprechen. Bei der Aufteilung unter die Rückersatzpflichtigen sind bestehende Verpflichtungen, eine etwa bestehende gültige Uebung, der erzielte Nutzen und abzuwendende Nachteil zu berücksichtigen.
(2) Die Bestimmung des § 51 des Vorarlberger Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 65, wonach das Gericht angerufen werden kann, wenn sich die Beteiligten mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, findet bei allen diesem Gesetze unterliegenden Wasserbauten seine Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Allgemeines Wasserbautengesetz. in einfachen Worten?
§ 4 Allgemeines Wasserbautengesetz. behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Oktober 1923 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. September 2017
- Fassung seit
- 30. Oktober 1923
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:26
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