§ 10
§ 10 .
Fassung: 30. Oktober 1923 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Allgemeines Wasserbautengesetz.?
- Kernaussage§ 10 Allgemeines Wasserbautengesetz. behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 10.
Wenn an der Erhaltung eines regulierten Flusses oder Wildbaches, oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage Mehrere beteiligt sind, so kann die Landesregierung eine Konkurrenz bilden, der die Erhaltung obliegt. Eine solche Konkurrenz hat öffentlich rechtlichen Charakter; es kommt ihr die Rechtspersönlichkeit zu. Sie wird durch einen Ausschuß vertreten, der ihre Geschäfte führt. In diesen Ausschuß kann die Landesregierung ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden. Seine Zusammensetzung und die Grundsätze, nach denen er die Verwaltung zu führen hat, werden von der Landesregierung durch ein Statut festgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Allgemeines Wasserbautengesetz. in einfachen Worten?
§ 10 Allgemeines Wasserbautengesetz. behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. September 2017
- Fassung seit
- 30. Oktober 1923
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:26
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