Bundesgesetze

Allgemeines Wasserbautengesetz.

Gesetz vom 10. August 1923, betreffend die Durchführung und die Erhaltung von Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen. (Allgem. Wasserbautengesetz.)

BundesgesetzFassung seit 30. Oktober 1923RIS-Stand 6. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 10010189 · LGBlVbg. Nr. 68/1923 · 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 .

Fassung: 30. Oktober 1923 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Allgemeines Wasserbautengesetz.?

  • Kernaussage§ 10 Allgemeines Wasserbautengesetz. behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 10.

Wenn an der Erhaltung eines regulierten Flusses oder Wildbaches, oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage Mehrere beteiligt sind, so kann die Landesregierung eine Konkurrenz bilden, der die Erhaltung obliegt. Eine solche Konkurrenz hat öffentlich rechtlichen Charakter; es kommt ihr die Rechtspersönlichkeit zu. Sie wird durch einen Ausschuß vertreten, der ihre Geschäfte führt. In diesen Ausschuß kann die Landesregierung ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden. Seine Zusammensetzung und die Grundsätze, nach denen er die Verwaltung zu führen hat, werden von der Landesregierung durch ein Statut festgesetzt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 10.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 .
Nächster Paragraph§ 11 .

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Allgemeines Wasserbautengesetz. in einfachen Worten?

§ 10 Allgemeines Wasserbautengesetz. behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Oktober 1923 bis laufend.

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. September 2017
Fassung seit
30. Oktober 1923
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:26
Frühere Fassungen

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