§ 2
§ 2 Gründung einer Gesellschaft
Fassung: 30. Juni 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Agrarkontrollgesetz?
- Kernaussage§ 2 Agrarkontrollgesetz behandelt "Gründung einer Gesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die AMA wird ermächtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gründung einer Gesellschaft
§ 2. (1) Die AMA wird ermächtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) zu errichten.
(2) Die Gesellschaft kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung ihrer Aufgaben zulässt, für Dritte, insbesondere für die Bundesländer, gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Agrarkontrollgesetz in einfachen Worten?
§ 2 Agrarkontrollgesetz behandelt "Gründung einer Gesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Oktober 2014
- Fassung seit
- 30. Juni 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 06:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
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