§ 1
§ 1 Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung
Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Agrarkontrollgesetz?
- Kernaussage§ 1 Agrarkontrollgesetz behandelt "Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung
§ 1. Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß der Kraftstoffverordnung 2012 durchzuführenden Kontrollaufgaben für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) wahrzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Agrarkontrollgesetz in einfachen Worten?
§ 1 Agrarkontrollgesetz behandelt "Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Juni 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Oktober 2014
- Fassung seit
- 21. Juni 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 06:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
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