Bundesgesetze

Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer

Bundesgesetz vom 25. Feber 1987, mit dem die Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer geändert werden

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1987RIS-Stand 17. Oktober 2018

RIS-Gesetzesnummer 20010341 · BGBl. Nr. 80/1987 · 32/06 Verkehrsteuern · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Kraftfahrzeugsteuer

Fassung: 1. Januar 1987 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer?

  • KernaussageArt. 1 Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer behandelt "Kraftfahrzeugsteuer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kraftfahrzeugsteuer

Artikel I

Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer in einfachen Worten?

Art. 1 Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer behandelt "Kraftfahrzeugsteuer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1987 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Oktober 2018
Fassung seit
1. Januar 1987
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:40
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Rückverweise

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