Bundesgesetze

Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer

Bundesgesetz vom 25. Feber 1987, mit dem die Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer geändert werden

BundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 1987RIS-Stand 17. Oktober 2018

RIS-Gesetzesnummer 20010341 · BGBl. Nr. 80/1987 · 32/06 Verkehrsteuern · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Kraftfahrzeugsteuer

Fassung: 1. Januar 1987 bis laufend

Kraftfahrzeugsteuer

Artikel I

Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.