Bundesgesetze

Abstimmungsspendegesetz 2020

Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020)

BundesgesetzFassung seit 16. Dezember 2020RIS-Stand 31. Januar 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011402 · BGBl. I Nr. 135/2020 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 16. Dezember 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Abstimmungsspendegesetz 2020?

  • Kernaussage§ 2 Abstimmungsspendegesetz 2020 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Abstimmungsspendegesetz 2020 in einfachen Worten?

§ 2 Abstimmungsspendegesetz 2020 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Dezember 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2020
Fassung seit
16. Dezember 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 20:19
Frühere Fassungen

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