§ 6
§ 6
Fassung: 31. Dezember 1963 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft?
- Kernaussage§ 6 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft in einfachen Worten?
§ 6 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1963 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. März 2019
- Fassung seit
- 31. Dezember 1963
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)
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Verweise
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