Art. 7
Art. 7 ARTIKEL VII
Fassung: 1. Januar 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 Abgabenänderungsgesetz 1975?
- KernaussageArt. 7 Abgabenänderungsgesetz 1975 behandelt "ARTIKEL VII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Umstellung zivilrechtlicher Verträge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ARTIKEL VII
Umstellung zivilrechtlicher Verträge
Beruht eine Leistung, die nach dem 31. Dezember 1975 erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1976 geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 Abgabenänderungsgesetz 1975 in einfachen Worten?
Art. 7 Abgabenänderungsgesetz 1975 behandelt "ARTIKEL VII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1976 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Oktober 2014
- Fassung seit
- 1. Januar 1976
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:26
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