Bundesgesetze

Abgabenänderungsgesetz 1975

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1975, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1972 geändert wird und andere Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes getroffen werden (Abgabenänderungsgesetz 1975)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1975RIS-Stand 13. Oktober 2014

RIS-Gesetzesnummer 10004221 · BGBl. Nr. 636/1975 · 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 ARTIKEL II

Fassung: 1. Januar 1975 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Abgabenänderungsgesetz 1975?

  • KernaussageArt. 2 Abgabenänderungsgesetz 1975 behandelt "ARTIKEL II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 224/1972).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

ARTIKEL II

(Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 224/1972).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Abgabenänderungsgesetz 1975 in einfachen Worten?

Art. 2 Abgabenänderungsgesetz 1975 behandelt "ARTIKEL II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1975 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Oktober 2014
Fassung seit
1. Januar 1975
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:26
Frühere Fassungen

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