§ 2
§ 2 .
Fassung: 8. März 1920 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)?
- Kernaussage§ 2 Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 2.
Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) in einfachen Worten?
§ 2 Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. März 1920 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Januar 2025
- Fassung seit
- 8. März 1920
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:35
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