Bundesgesetze

Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)

Gesetz vom 27. Jänner 1920, womit das Gesetz vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 32, über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) abgeändert wird.

BundesgesetzFassung seit 8. März 1920RIS-Stand 19. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 10010182 · LGVBlSbg. Nr. 28/1920 · 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 .

Fassung: 8. März 1920 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)?

  • Kernaussage§ 2 Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 2.

Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 2.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 .
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) in einfachen Worten?

§ 2 Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) behandelt "." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Januar 2025
Fassung seit
8. März 1920
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:35
Frühere Fassungen

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