Bundesgesetze

Abänderung über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz)

Gesetz vom 27. Jänner 1920, womit das Gesetz vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 32, über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) abgeändert wird.

BundesgesetzIn Kraft seit 8. März 1920RIS-Stand 19. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 10010182 · LGVBlSbg. Nr. 28/1920 · 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 .

Fassung: 8. März 1920 bis laufend

§ 1.

§ 6 des Wasserrechtsgesetzes hat zu lauten:

Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche.

Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. Gegen die Entscheidung der Landesregierung findet eine Berufung nicht statt. Kommt über die Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zustande, so ist nach § 87 vorzugehen.

§ 2

§ 2 .

Fassung: 8. März 1920 bis laufend

§ 2.

Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.