Bundesgesetze

7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, mit dem das 1. und das 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz ergänzt und teilweise abgeändert werden (7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1960RIS-Stand 30. April 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000320 · BGBl. Nr. 148/1958 · 13/01 Staatsvertragsdurchführung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Artikel I.

Fassung: 1. Januar 1960 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?

  • Kernaussage§ 1 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel I." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel I.

§ 1. (1) Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?

§ 1 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel I." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1960 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2025
Fassung seit
1. Januar 1960
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 6/1962 (NR: GP IX IA 85/A AB 527 S. 89. BR: S. 182.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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