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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Artikel I.
Fassung: 1. Januar 1960 bis laufend
Artikel I.
§ 1. (1) Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.
§ 2
§ 2
Fassung: 1. Januar 1960 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 1. Januar 1960 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 1. Januar 1960 bis laufend
Art. 4
Art. 4 Artikel IV.
Fassung: 20. Juli 1958 bis laufend
Artikel IV.
(1) Mit der Vollziehung des Artikels I und des Artikels III dieses Bundesgesetzes, soweit er den Artikel I des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist das Bundesministerium für Finanzen, mit der Vollziehung des Artikels II sind das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Soweit Artikel III dieses Bundesgesetzes den Artikel II des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes abändert, ist mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Bundesministerien betraut.