Art. 4
Art. 4 Artikel IV.
Fassung: 7. Februar 1958 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?
- KernaussageArt. 4 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV.
(Anm.: Abs. 1 und 2 betreffen Änderungen des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957)
(3) Mit der Vollziehung des Art. I §§ 1 bis 3 ist das Bundesministerium für Finanzen und mit der Vollziehung des Art. I §§ 4 und 5 Abs. 1, 3 bis 5 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der Bestimmung des Art. I § 5 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und den beteiligten Bundesministerien und mit der Vollziehung des Art. II das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Inneres betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?
Art. 4 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Februar 1958 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. März 2025
- Fassung seit
- 7. Februar 1958
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)
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