Bundesgesetze

5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Bundesgesetz vom 22. Jänner 1958, mit dem weitere Bestimmungen zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, erlassen werden (5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 7. Februar 1958RIS-Stand 26. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000310 · BGBl. Nr. 16/1958 · 13/01 Staatsvertragsdurchführung · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel IV.

Fassung: 7. Februar 1958 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?

  • KernaussageArt. 4 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IV.

(Anm.: Abs. 1 und 2 betreffen Änderungen des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957)

(3) Mit der Vollziehung des Art. I §§ 1 bis 3 ist das Bundesministerium für Finanzen und mit der Vollziehung des Art. I §§ 4 und 5 Abs. 1, 3 bis 5 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der Bestimmung des Art. I § 5 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und den beteiligten Bundesministerien und mit der Vollziehung des Art. II das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Inneres betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?

Art. 4 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Artikel IV." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. Februar 1958 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2025
Fassung seit
7. Februar 1958
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:20
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.