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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Artikel I.
Fassung: 7. Februar 1958 bis laufend
Artikel I.
§ 1. Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956) gestanden sind und einer solchen Person oder ihrem Rechtsnachfolger auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am Tage des Inkrafttretens des vorgenannten Staatsvertrages übereignet.
§ 2
§ 2
Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 7. Februar 1958 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 7. Februar 1958 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend
Art. 4
Art. 4 Artikel IV.
Fassung: 7. Februar 1958 bis laufend
Artikel IV.
(Anm.: Abs. 1 und 2 betreffen Änderungen des 4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957)
(3) Mit der Vollziehung des Art. I §§ 1 bis 3 ist das Bundesministerium für Finanzen und mit der Vollziehung des Art. I §§ 4 und 5 Abs. 1, 3 bis 5 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der Bestimmung des Art. I § 5 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und den beteiligten Bundesministerien und mit der Vollziehung des Art. II das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Inneres betraut.