Bundesgesetze

2. Wohnrechtsänderungsgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 geändert und Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende getroffen werden (2. Wohnrechtsänderungsgesetz – 2. WÄG)

2. WÄGBundesgesetzFassung seit 1. März 1991RIS-Stand 4. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10012053 · BGBl. Nr. 68/1991 · 98/03 Wohnbaufinanzierung · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Artikel I

Fassung: 1. März 1991 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 2. WÄG?

  • KernaussageArt. 1 2. WÄG behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel I

(Anm.: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 2. WÄG in einfachen Worten?

Art. 1 2. WÄG behandelt "Artikel I" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1991 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2019
Fassung seit
1. März 1991
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:20
Frühere Fassungen

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