Bundesgesetze

2. Wohnrechtsänderungsgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 geändert und Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende getroffen werden (2. Wohnrechtsänderungsgesetz – 2. WÄG)

2. WÄGBundesgesetzIn Kraft seit 1. März 1991RIS-Stand 4. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10012053 · BGBl. Nr. 68/1991 · 98/03 Wohnbaufinanzierung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 4 § 1

Art. 4 § 1 Artikel IV

Fassung: 1. März 1991 bis laufend

Artikel IV

Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende

ABSCHNITT I

Zwischennutzung bis zur geförderten Sanierung

§ 1. Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des § 2 dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt.

Art. 4 § 2

Art. 4 § 2

Fassung: 1. März 1991 bis laufend

Art. 4 § 3

Art. 4 § 3

Fassung: 1. März 1991 bis laufend

Art. 4 § 4

Art. 4 § 4 Einmalig erweiterte Befristungsmöglichkeit bei Vermietung unvermietet leerstehender Wohnungen

Fassung: 1. März 1991 bis laufend

ABSCHNITT II

Einmalig erweiterte Befristungsmöglichkeit bei Vermietung unvermietet leerstehender Wohnungen

§ 4. (1) Für Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann unbeschadet des § 29 des Mietrechtsgesetzes in einem Hauptmietvertrag für eine Wohnung eine drei Jahre nicht übersteigende Vertragsdauer schriftlich vereinbart werden, wenn die Wohnung spätestens ab 15. November 1990 nachweisbar unvermietet leersteht und nach dem 1. März 1991 bis längstens 31. Dezember 1991 vermietet wird.

(2) Nachweisbar unvermietet leer steht im Sinne des Abs. 1 eine Wohnung dann, wenn

(3) Eine einmalige Verlängerung um bis zu weiteren drei Jahren ist zulässig, sofern der Hauptmietzins nicht höher ist, als der ursprünglich vereinbarte, zulässige Hauptmietzins unter Berücksichtigung der Indexveränderungen im Ausmaß des § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes; Mietzinsvorschriften in förderungsrechtlichen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.

(4) Wird ein nach Maßgabe dieser Absätze befristeter Mietvertrag mit dem ausdrücklichen Hinweis „Befristeter Mietvertrag gemäß § 4 Art. IV 2. WÄG“ vergebührt, so ist die nach Abs. 3 zulässige einmalige Verlängerung gebührenfrei.

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. März 1991 bis laufend

Artikel II

(Anm.: Änderung des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981)

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 1. März 1991 bis laufend

Artikel III

(Anm.: Änderung des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98)

Art. 5

Art. 5 Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

Fassung: 1. März 1991 bis laufend

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.

(2) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. I und II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.

(3) Soweit Art. I Z 1 und Z 8 keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren:

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 6 und 7 sowie des Art. III Z 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden.

(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich