Bundesgesetze

2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985 über die Herausgabe und Verwertung ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgutes, das sich im Eigentum des Bundes befindet (2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Februar 1986RIS-Stand 10. November 2016

RIS-Gesetzesnummer 10009607 · BGBl. Nr. 2/1986 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Februar 1986 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz?

  • Kernaussage§ 2 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, die in anderen Staaten auf diese Art in den Besitz solchen Kunst- und.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut im Sinne des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1
Nächster Paragraph§ 3

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz in einfachen Worten?

§ 2 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 2 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz relevant?

Für Personen, die in anderen Staaten auf diese Art in den Besitz solchen Kunst- und.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 1986 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. November 2016
Fassung seit
1. Februar 1986
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:20
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 515/1995 (NR: GP XIX RV 253 AB 305 S. 45. BR: AB 5064 S. 603.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.