§ 10
§ 10 Überbrückungskredite
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 2. COVID-19-JuBG?
- Kernaussage§ 10 2. COVID-19-JuBG behandelt "Überbrückungskredite" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überbrückungskredite
§ 10. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 2. COVID-19-JuBG in einfachen Worten?
§ 10 2. COVID-19-JuBG behandelt "Überbrückungskredite" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. März 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 224/2022 (NR: GP XXVII IA 2982/A AB 1850 S. 191. BR: AB 11150 S. 949.)
- BGBl. I Nr. 72/2022 (NR: GP XXVII IA 2501/A AB 1466 S. 158. BR: AB 10973 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 246/2021 (NR: GP XXVII IA 2094/A AB 1259 S. 137. BR: AB 10841 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 106/2021 (NR: GP XXVII IA 1647/A AB 926 S. 111. BR: 10644 AB 10682 S. 927.)
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