Bundesgesetze

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).

BundesgesetzFassung seit 5. Februar 1957RIS-Stand 26. März 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000285 · BGBl. Nr. 165/1956 · 13/01 Staatsvertragsdurchführung · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Übereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft.

Fassung: 5. Februar 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz?

  • Kernaussage§ 12 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Übereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 13/01 Staatsvertragsdurchführung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft.

§ 12. (1) Aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte gelten als am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages dieser physischen Person übereignet, wenn sie spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Erbfall nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen Person, wenn der Erbe spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Diese Bestimmung ist auf den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Abs. 1 oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.

(4) Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Abs. 1 oder 2 übereignet sind.

(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 9 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, gelten nicht für Personen, die spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz in einfachen Worten?

§ 12 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz behandelt "Übereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Februar 1957 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. März 2025
Fassung seit
5. Februar 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)
  • BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
  • BGBl. I Nr. 119/1997 (NR: GP XX IA 515/A AB 861 S. 90.)
  • BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

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