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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden die auf Grund des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955 (Staatsvertrag), zufolge der Übertragung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Frankreich (Vier Mächte) in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen sowie die sonstigen durch eine der Vier Mächte im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag übergebenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte).
(2) Als beansprucht oder innegehabt im Sinne des Art. 22 des Staatsvertrages gelten Vermögenswerte, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (§ 3) gehört haben.
(3) Vermögenswerte einer juristischen Person mit dem Sitz im Inlande, welche von einer Besatzungsmacht innegehabt oder beansprucht wurden, weil Anteilsrechte an der juristischen Person am 8. Mai 1945 einer deutschen juristischen oder physischen Person gehört haben, gelten nicht als in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen; als übergegangen gelten jedoch die Anteilsrechte an juristischen Personen mit dem Sitze im Inland, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (§ 2) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (§ 3) gehört haben.
§ 2
§ 2 Deutsche physische und juristische Personen.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
Deutsche physische und juristische Personen.
§ 2. (1) Eine deutsche physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und diese nicht infolge einer vom Deutschen Reich zwischen 1938 und 1945 angeordneten Sammeleinbürgerung oder im Zuge einer Umsiedlungsaktion erworben hat.
(2) Besaß eine Person am 8. Mai 1945 zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine die österreichische und eine die deutsche war, so gilt die Person nicht als deutsch im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Besaß eine Person nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine die deutsche war, so gilt die Person als deutsch im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie am 27. Juli 1955 einen Wohnsitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte.
(4) Eine deutsche juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine juristische Person, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt hat. Das Deutsche Reich und seine Einrichtungen gelten nicht als deutsche juristische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 3
§ 3 Einrichtungen des Deutschen Reiches.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
Einrichtungen des Deutschen Reiches.
§ 3. (1) Einrichtungen des Deutschen Reiches im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Reichsautobahnen, die Organisation Todt, der Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und die Volksdeutsche Mittelstelle.
(2) Die Vermögenswerte der Einrichtungen des Deutschen Reiches gelten bei Anwendung dieses Bundesgesetzes als Vermögenswerte des Deutschen Reiches.
§ 4
§ 4 Haftung für Verbindlichkeiten.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
Haftung für Verbindlichkeiten.
§ 4. Der Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages begründet eine Haftung der Republik Österreich für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen, deutscher juristischer oder physischer Personen oder sonstiger Voreigentümer nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
§ 5
§ 5
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 6
§ 6
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 7
§ 7
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 7a
§ 7a
Fassung: 5. Februar 1957 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 9
§ 9
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 10
§ 10 Verwaltung des ehemaligen Eigentums des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen.
Fassung: 30. Juni 1957 bis laufend
Verwaltung des ehemaligen Eigentums des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen.
§ 10. (1) Zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen ehemaligen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind die mit dem entsprechenden Aufgabenkreis betrauten Bundesdienststellen und – soweit der Landeshauptmann gemäß Art. 104 B.-VG. in der Fassung von 1929 mit einem solchen Aufgabenkreis betraut ist – dieser zuständig. Soweit besondere öffentliche Verwaltungseinrichtungen des Bundes nicht bestehen, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.
(2) Die Republik Österreich kann bis 30. Juni 1958 durch schriftliche Erklärung der nach Abs. 1 zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte zuständigen Dienststelle in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sind oder deren Dauer noch nicht abgelaufen ist.
§ 11
§ 11
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 12
§ 12 Übereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft.
Fassung: 5. Februar 1957 bis laufend
Übereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft.
§ 12. (1) Aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte gelten als am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages dieser physischen Person übereignet, wenn sie spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Erbfall nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen Person, wenn der Erbe spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Diese Bestimmung ist auf den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Abs. 1 oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.
(4) Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Abs. 1 oder 2 übereignet sind.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 9 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, gelten nicht für Personen, die spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.
§ 13
§ 13 Feststellungsbeschluß.
Fassung: 5. Februar 1957 bis laufend
Feststellungsbeschluß.
§ 13. (1) Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind.
(2) Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, kann hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung gemäß Abs. 1 auch dann beantragen, wenn die betreffende juristische Person oder dieser juristischen Person gehörige Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
(3) Einem Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag bezeichneten Vermögenswerte nachweist,
(4) Zur Antragstellung ist nicht berechtigt, wer seinen Anspruch auf eine infolge einer konfiskatorischen Maßnahme in Österreich nicht anerkannte Rechtsnachfolge gründet.
§ 14
§ 14
Fassung: 1. März 1993 bis laufend
§ 15
§ 15 Anpassung der öffentlichen Verwaltungen und Aufsichten.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
Anpassung der öffentlichen Verwaltungen und Aufsichten.
§ 15. Sobald ein Beschluß, mit dem einem Feststellungsantrag nach § 13 stattgegeben wurde, rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung der Behörde zu übersenden, die die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht für die durch den Beschluß betroffenen Vermögenswerte bestellt hat. Die Behörde hat nach Einlangen der Beschlußausfertigung ohne Anhörung der Berufsvertretungen die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 16
§ 16
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 17
§ 17 Beteiligungen an deutschen juristischen Personen.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
Beteiligungen an deutschen juristischen Personen.
§ 17. War eine nichtdeutsche physische oder juristische Person – bei Berücksichtigung der Nichtigkeit einer allfälligen Entziehung – am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 mittelbar oder unmittelbar an einer deutschen juristischen Person (§ 2 Abs. 4) beteiligt, ohne daß sich diese Beteiligung auf eine in Österreich nicht wirksame Maßnahme gründet, und sind die Vermögenswerte der deutschen juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen, so kann die Bundesregierung die zur Berücksichtigung dieser Beteiligung wirtschaftlich angemessenen Maßnahmen treffen.
§ 18
§ 18 II. Sonderbestimmungen für die von einer der Vier Mächte verwalteten Vermögenswerte.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
II. Sonderbestimmungen für die von einer der Vier Mächte verwalteten Vermögenswerte.
§ 18. (1) Für solche den Gegenstand dieses Bundesgesetzes bildende Unternehmen, Betriebe und sonstige Vermögenswerte, die von einer der Vier Mächte mittelbar oder unmittelbar verwaltet und erst nach dem 27. Juli 1955 übergeben wurden, gelten neben den sonstigen auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Sonderbestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Vermögenswerte, die am 27. Juli 1955 ausschließlich zur Unterbringung oder unmittelbaren Versorgung von Truppen in Österreich zu Manöverzwecken oder sonstigen militärischen Zwecken in Österreich beschlagnahmt waren, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des Abs. 1.
§ 19
§ 19 Gläubigeraufruf.
Fassung: 30. Juni 1958 bis laufend
Gläubigeraufruf.
§ 19. (1) Für die im § 18 genannten Unternehmen und Betriebe kann, solange sie abgesondert verwaltet werden, vom Eigentümer oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 30. September 1956 ein Gläubigeraufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen.
(2) Die Ansprüche sind bis längstens 31. Dezember 1956 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind.
(3) Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes an können Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die sich auf die Zeit vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes beziehen, bis zum 30. Juni 1957, sonstige Ansprüche, sofern sie vor der Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes entstanden sind, bis zum 31. März 1959 weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches sind bis zu den im vorangehenden Satz genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben. Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben wurde, wird in die Fristen der §§ 216 und 256 der EO. nicht eingerechnet.
(4) Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen wird durch Abs. 3 nicht ausgeschlossen.
§ 20
§ 20 Schuldverhältnisse auf dauernde Leistungen.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
Schuldverhältnisse auf dauernde Leistungen.
§ 20. (1) Schuldverhältnisse auf dauernde Leistungen, wie insbesondere Bestand-, Dienst- sowie Bezugs- und Lieferungsverträge, die in der Zeit der Verwaltung durch eine der Vier Mächte für die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte eingegangen, abgeändert oder verlängert wurden, können unbeschadet sonstiger Auflösungsgründe ohne Rücksicht auf entgegenstehende vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen einer Arbeitsordnung, jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine durch Kündigung aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages unter den geänderten Verhältnissen für das Unternehmen oder den Betrieb und bei sonstigen Vermögenswerten für den Bestandgeber nicht zumutbar ist oder wenn der Vertrag nach dem 1. Jänner 1955 eingegangen oder abgeändert oder nach diesem Zeitpunkt schriftlich festgehalten wurde. Besteht keine gesetzliche Kündigungsfrist, so ist eine Frist von wenigstens sechs Wochen einzuhalten.
(2) Eine Kündigung im Sinne des Abs. 1 kann nur innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgesprochen werden.
(3) Bei Dienstverhältnissen kann die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung gemäß Abs. 1 nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem sie dem Dienstnehmer zugegangen ist, weder durch Klage noch durch Einrede geltend gemacht werden. Diese Frist endet jedoch keinesfalls vor Ablauf der Kündigungsfrist.
(4) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn die Kündigung oder Auflösung eines Schuldverhältnisses auf dauernde Leistungen zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgesprochen wurde. Eine in diesem Zeitraum dem Vertragspartner gegenüber abgegebene Erklärung über die Unwirksamkeit des Vertrages gilt als Erklärung der Auflösung. In diesen Fällen beginnt die im Abs. 3 genannte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
(5) Arbeitsordnungen, die für die im § 18 genannten Unternehmungen oder Betriebe in der Zeit vom 1. Jänner 1955 bis zu ihrer Übergabe an die Republik Österreich erlassen wurden, gelten mit dem Tag der Übergabe des Betriebes an die Republik Österreich als erloschen. Das gleiche gilt für Abänderungen und Ergänzungen, die in dem genannten Zeitraum vorgenommen wurden. Die durch erloschene Arbeitsordnungen oder durch erloschene Abänderungen oder Ergänzungen außer Kraft gesetzten Bestimmungen vorher bestandener Arbeitsordnungen treten wieder in Wirksamkeit. Auf Grund einer erloschenen Arbeitsordnung vom Dienstgeber erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert werden.
(6) Die in den vorstehenden Absätzen für Arbeitsordnungen getroffenen Bestimmungen sind auch auf Dienst- und Betriebsordnungen anzuwenden.
(7) Ansprüche auf Förderabgaben von Bitumen (Bruttoprozente) können nur auf Grund einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung geltend gemacht werden.
§ 21
§ 21 Miet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.
Fassung: 1. November 1959 bis laufend
Miet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.
§ 21. (1) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.
(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind und am 30. Oktober 1959 noch bestehen, enden am 31. Oktober 1960, es sei denn:
(3) Pachtverträge über die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Liegenschaften enden am 31. Oktober 1959, sofern nicht hinsichtlich der im Abs. 2 lit. d genannten Pachtverträge für die Beendigung des Pachtverhältnisses die in Betracht kommenden Bestimmungen der Rückstellungsgesetze zur Anwendung kamen oder kommen; eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung der Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig; eine stillschweigende Verlängerung nach § 1114 ABGB. beziehungsweise § 569 ZPO. tritt nicht ein.
(4) Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. I, BGBl. Nr. 233/1959)
§ 22
§ 22
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 23
§ 23 Abgaben-, sozialversicherungs- und handelsrechtliche Bestimmungen.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
Abgaben-, sozialversicherungs- und handelsrechtliche Bestimmungen.
§ 23. (1) Steuern vom Umsatz, welche die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte betreffen, sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die Entgelte vor dem 14. August 1955 vereinnahmt oder im Fall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die steuerbaren Vorgänge vor dem 14. August 1955 bewirkt wurden. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, welche die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte betreffen, sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie auf die Zeit vor dem 14. August 1955 entfallen. Eine Heranziehung dieser Vermögenswerte und ihrer Erwerber zur Haftung für im Abzugsweg einzuhebende Abgaben, die vor dem 14. August 1955 einzubehalten waren, hat zu unterbleiben.
(2) Stempel- und Rechtsgebühren sowie Verkehrsteuern, zu deren Entrichtung die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte allein oder als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sind weder festzusetzen noch einzufordern, wenn der Tatbestand, an den die Abgabengesetze die Abgabe knüpfen, vor dem 14. August 1955 verwirklicht wurde.
(3) Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe die im § 18 genannten Unternehmen oder Betriebe trifft und die Abgabenschuld vor dem 14. August 1955 entstanden ist.
(4) Zölle und sonstige Eingangsabgaben für Waren (bewegliche körperliche Sachen aller Art), die sich vor dem 14. August 1955 ständig oder vorübergehend in den im § 18 genannten Unternehmen oder Betrieben befunden haben, sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit die im § 18 genannten Unternehmen oder Betriebe als Zollschuldner in Betracht kommen. Für Waren, die sich am 13. August 1955 in solchen Unternehmen und Betrieben befunden haben und nachher veräußert wurden, sind Zölle und sonstige Eingangsabgaben auch für den Erwerber weder festzusetzen noch von ihm einzufordern.
(5) Alle übrigen Bundesabgaben und bundesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für Nebenansprüche (§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87) der Abgaben und Beiträge.
(7) Beträge, die auf die in den Abs. 1 bis 6 bezeichneten Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtet wurden, können nicht zurückgefordert werden.
(8) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie sich auf den im Abs. 1 genannten Zeitraum beziehen, können eingetrieben werden, jedoch nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen.
(9) Für vergütungsfähige Vorgänge, die von den im § 18 genannten Unternehmen und Betrieben vor dem 14. August 1955 bewirkt wurden, sind Umsatzsteuervergütungen nicht zu gewähren.
§ 24
§ 24
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 25
§ 25
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 26
§ 26
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 28
§ 28 Verwalterbestellung.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
Verwalterbestellung.
§ 28. (1) Für die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte kann das Bundesministerium für Finanzen eine öffentliche Verwaltung oder öffentliche Aufsicht bestellen, sofern hiefür aber die Bundesregierung zuständig ist, diese und, sofern es sich um dem 2. Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81/1947, unterliegende Vermögenswerte handelt, das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Anteilsrechte an juristischen Personen, denen im § 18 genannte Unternehmen, Betriebe oder Vermögenswerte gehören.
(3) Für die gemäß Abs. 1 und 2 bestellte öffentliche Verwaltung oder Aufsicht finden die Bestimmungen des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. Juli 1954, BGBl. Nr. 209, sowie die §§ 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung.
(4) Im Falle der Bestellung einer öffentlichen Verwaltung oder Aufsicht gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der Bestellung, sofern es sich um auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte handelt oder sofern dies vermutet wird, der letzte bekannte deutsche Voreigentümer zu verständigen. Eine Verständigung der Vier Mächte entfällt. Ist eine deutsche physische Person, die zu verständigen wäre, unbekannt oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Verständigung durch Anschlag an der Amtstafel; die Verständigung deutscher juristischer Personen erfolgt in jedem Fall nur durch Anschlag an der Amtstafel.
§ 29
§ 29 III. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
III. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.
§ 29. Ansprüche deutscher physischer oder juristischer Personen auf Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten sind nicht als nach dem Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte anzusehen.
§ 30
§ 30
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 31
§ 31
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 32
§ 32
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 33
§ 33
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 34
§ 34
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 35
§ 35
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 36
§ 36
Fassung: 5. Februar 1957 bis laufend
§ 37
§ 37
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 38
§ 38
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 39
§ 39
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 40
§ 40
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 41
§ 41
Fassung: 5. Februar 1957 bis laufend
§ 42
§ 42
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 43
§ 43
Fassung: 5. Februar 1957 bis laufend
§ 44
§ 44
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 45
§ 45 IV. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.
Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend
IV. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.
§ 45. (1) In der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954, zur Bereinigung aufgerufen werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
(2) Sind inländische Kreditinstitute zur Anmeldung verpflichtet (§ 5 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (§ 2) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.
(3) Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie jene Anmeldungen vorzulegen, die durch deutsche physische oder juristische Personen (§ 2) vorgenommen wurden. Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen hinzuweisen.
(4) Wertpapiere, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, können auch durch die Finanzprokuratur angemeldet werden. Dem steht eine öffentliche Verwaltung der Wertpapiere nicht entgegen.
§ 46
§ 46
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
§ 47
§ 47 V. Schlußbestimmungen.
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
V. Schlußbestimmungen.
Verwertung.
§ 47. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, veräußern.
(2) Die Veräußerung bedarf, wenn der Preis im Einzelfall 726 000 Euro übersteigt, der vorausgehenden Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; über die anderen durchgeführten Veräußerungen hat der Bundesminister für Finanzen vierteljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
(3) Eine Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur vorgenommen werden, wenn eine Aufforderung zur Anbotstellung wenigstens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht wurde.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung steht und die Veräußerung durch den öffentlichen Verwalter erfolgt. Die Abs. 1 bis 3 gelten ferner, wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den öffentlichen Verwalter veräußert werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 beziehen sich nicht auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168 und des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81/1947 fallen.
§ 48
§ 48 Abgabenbefreiung.
Fassung: 31. Juli 1956 bis laufend
Abgabenbefreiung.
§ 48. (1) Der Übergang von Vermögenswerten in das Eigentum der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages und der Übergang von Vermögenswerten auf dritte Personen gemäß § 12 ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben befreit.
(2) Im Falle des Überganges von Vermögenswerten an die im § 12 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes genannten Personen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden öffentlichen Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
§ 49
§ 49
Fassung: 8. August 2001 bis laufend
Art. 2
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 32/1957 zu BGBl. Nr. 165/1956)
Fassung: 5. Februar 1957 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. Nr. 32/1957 zu BGBl. Nr. 165/1956)
Die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2, zweiter Satz, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes tritt nicht für Ansprüche ein, die nach dem 14. August 1955 entstanden sind, und nicht für Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen.