Suche

Beteiligung, Gerichtszuständigkeit und Subsumtionseinheit im Finanzstrafgesetz

Klarstellungen des Fachsenats für Finanzstrafsachen zur Einordnung von Finanzvergehen nach § 33 FinStrG als Allgemeindelikte sowie zur Unterscheidung von Bewertungseinheit des § 53 Abs 1 FinStrG und Subsumtionseinheit nach § 39 FinStrG.

Das Urteil eines Schöffengerichts enthielt (unter anderem) Schuldsprüche mehrerer Angeklagter teils nach §§ 33 Abs 1, 39 FinStrG, teils nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 FinStrG. Die dagegen ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gaben dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, folgende Klarstellung zu treffen:

An Finanzvergehen nach § 33 FinStrG kann sich auch jemand im Sinn des § 11 FinStrG beteiligen, den diesbezüglich (persönlich) keine abgabenrechtliche Pflicht trifft. § 33 FinStrG umschreibt nämlich Allgemeindelikte, die als solche keine besondere Subjektqualität erfordern.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verdeutlicht außerdem, dass die Zusammenrechnung zur Bewertungseinheit des § 53 Abs 1 FinStrG und die Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 39 FinStrG voneinander verschiedenen Kriterien folgen:

Damit die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen (bloß) durch Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren (vorsätzlich begangenen) Finanzvergehen begründet werden kann, ist nach § 53 Abs 1 FinStrG (nicht Gleichartigkeit der Finanzvergehen, sondern) Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde erforderlich. Hingegen setzt Zusammenfassung mehrerer (unter den Modalitäten des § 39 Abs 1 oder Abs 2 FinStrG begangener) Finanzvergehen zu einer Subsumtionseinheit nach § 39 FinStrG (nicht Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde, sondern) Gleichartigkeit dieser Finanzvergehen voraus. In die Subsumtionseinheit aufzunehmen sind allerdings nur solche gleichartigen Finanzvergehen, die, wenn auch bloß infolge Zusammenrechnung (§ 53 Abs 1 FinStrG) mit anderen – somit gegebenenfalls ungleichartigen – Finanzvergehen, durch das Gericht zu ahnden sind.

Zum Volltext im RIS.

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

daniel-schwarzl-profilbild
5,0
Rated 5,0 out of 5
schwarzl-kanzlei-logo

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter