Immer mehr Kleinunternehmer und Mittelständer erhalten aktuell unerfreuliche Post von Rechteinhabern, wie beispielsweise dem deutschen Unternehmen Soundguardian, weil sie in den Sozialen Medien kurze Videoclips veröffentlichen in denen urheberrechtlich geschützte Musik zu hören ist. Aber auch andere Rechteinhaber sind mit einer vergleichbaren Vorgehensweise in Erscheinung getreten.
Viele Nutzer gehen davon aus, dass die auf den Plattformen verfügbaren Sounds lizenzfrei nutzbar sind, diese Annahme ist aber oft unzutreffend: Viele Plattformen haben die Musikrechte ausschließlich für nichtkommerzielle Nutzung erworben, somit gerade nicht für kommerzielle Tätigkeit. Besonders betroffen sind Unternehmen, die sich auf den Social Media Plattformen mit einem „persönlichen“ Account anstelle eines Business-Accounts registriert haben und damit vermeintlich auf eine breitere Musikbibliothek zurückgreifen können.
Für die Verwendung von Musikwerken im Rahmen eines Videos ist das Synchronisationsrecht erforderlich, das Recht, die Musik mit einem Bild zu verbinden. Es handelt sich dabei um eine besondere, urheberrechtliche Verwertungsart, vergleichbar mit dem Recht, ein Theaterstück umzudichten oder ein Gemälde zu übermalen. Wissenswert: gerade dieses Recht verbleibt oft bei den Urhebern (bzw. wird von den Künstlern nur den Musiklables unterlizenziert) und wird oft nicht den Verwertungsgesellschaften übertragen.
In diesem Zusammenhang wird oft auf die „15-Sekunden Regel“ verwiesen, bei der angenommen wird, dass bei nur sehr kurzer Verwendung nicht abgemahnt werden kann. Tatsache ist aber, dass dies nur eine Bagatellgrenze ist, die darüber entscheidet, ob ein kurzes Video automatisch zu blockieren ist – dieses Regel geht auf Artikel 17 der DSM-Richtlinie 2019/790/EU zurück, die in Österreich durch § 89b Abs 3 Urheberrechtsgesetz umgesetzt wurde.
Das sagt also nichts über die Rechtmäßigkeit der Nutzung aus. Eine pauschale Freigrenze von 15 Sekunden existiert so also nicht, lediglich die Upload Filter greifen erst bei längeren Inhalten. Extrem kurzem Ausschnitten aus eher generischer Musik kann unter Umständen die erforderliche Schöpfungshöhe fehlen – eine im Einzelfall schwierige Abgrenzung.
Rechteinhaber-Firmen versenden aktuell vermehrt Aufforderungen zur Zahlung von durchaus hohen Geldbeträgen.
In solchen Fällen empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt herbeizuziehen, welcher die jeweilige Abmahnung im Einzelfall prüft. Zum einen ist hier sicherzustellen, ob die Mahnung überhaupt rechtens ist und weiters, ob der darin verlangte Geldbetrag angemessen ist.
Was sollte man tun, wenn man selbst eine solche Abmahnung erhält?
- Nicht aus Angst oder Zeitdruck vorschnell zahlen.
Manche solcher Abmahnungen sind überhöht, unter Umständen kann sich auch inhaltlich gar nicht berechtigt sein. Wer sofort überweist verzichtet auf die Chance die Forderung zu reduzieren oder abzuwehren
- Einen Anwalt einschalten
Er kann prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist, die geforderte Summe angemessen und ob eine geforderte Unterlassungserklärung abgeändert werden sollte um keine unnötigen Verpflichtungen zu enthalten
- Fristen ernst nehmen, aber sich nicht verschrecken lassen
Durch anwaltliche Unterstützung können eventuell Fristverlängerungen beantragt werden
- Den eigenen Fall dokumentieren
B das verwendete Video, etwaige Screenshots, zeitlicher Ablauf, Viewerzahlen etc





