OLG Wien: ÖFB ist nicht zur Anerkennung von Polsters Toren verpflichtet

Wien (OTS) – Der Rekordtorschütze des Nationalteams, Toni Polster, klagte den ÖFB auf Anerkennung dreier Länderspielteilnahmen sowie der in diesen Spielen erzielten drei Tore. Der ÖFB qualifiziert die betreffenden Spiele gegen Liechtenstein (1984), Tunesien (1987) und Marokko (1988) als „inoffiziell“ und führt sie deshalb nicht in seiner Länderspielbilanz. Den Wunsch Polsters nach Anerkennung der Spiele hatte der ÖFB bereits mehrfach unter Hinweis auf die FIFA-Regularien abgelehnt.

Führung der Länderspielbilanz obliegt dem ÖFB
In erster Instanz sprach das Gericht zwar aus, dass die Führung der Länderspielbilanz allein dem ÖFB oblag und obliegt und diesbezüglich keine Vorgaben der FIFA bestanden. Jedoch sei die Vorgehensweise des ÖFB nicht ungerechtfertigt, hatte er sich mit den Fußballvereinen doch auf die Abhaltung von nicht mehr als sechs Länderspielen pro Jahr geeinigt. Durch die Wertung mancher Länderspiele als „inoffiziell“ war es dem ÖFB allerdings möglich, mehr als jene sechs Länderspiele abzuhalten, auch wenn er Gefahr lief, von den Vereinen nicht alle einberufenen Spieler abgestellt zu erhalten.Interesse des ÖFB an Abhaltung weiterer Länderspiele überwog
In seiner heute übermittelten Berufungsentscheidung bestätigt das Oberlandesgericht Wien das erstinstanzliche Urteil. Im Ergebnis hätte das Interesse des ÖFB, mit der Wertung einzelner Spiele als „inoffiziell“ mehr als die mit Abstellverpflichtung vereinbarten sechs Spiele abhalten zu können, die Interessen von Toni Polster überwogen, auch die in diesen Spielen erzielten Tore angerechnet zu bekommen und dadurch im Torschützen-Ranking noch besser dazustehen. Deshalb sei die Weigerung des ÖFB, die Spielteilnahmen und Tore in der Länderspielbilanz zu führen, sachlich gerechtfertigt.Spiele unterschieden sich nicht von offiziellen Spielen
Dem Vorbringen der Vertreter von Toni Polster, Manfred Ainedter (Ainedter & Ainedter) und Alexander Hiersche (Haslinger / Nagele Rechtsanwälte), wonach sich die Unsachlichkeit der Nichtwertung schon daraus ergeben würde, dass in sportlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen „offiziellen“ und „inoffiziellen“ Spielen bestand, vermochte sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen, auch wenn es festhielt, „dass sich die verfahrensgegenständlichen Spiele im Wesentlichen nicht von ‚offiziellen‘ Länderspielen unterschieden“.

Weiteres Vorgehen offen
Toni Polster und seine Anwälte wollen das Urteil nun erst einmal in Ruhe prüfen. Über die Entscheidung sei man nicht erfreut, doch stünde es dem ÖFB ihres Erachtens weiterhin frei, die Leistungen seines Rekordtorschützen durch Berücksichtigung der drei Spiele und Tore in der Länderspielbilanz zu würdigen. Bloß die Chancen, im Rechtsweg einen durchsetzbaren Anspruch darauf zu erhalten, seien geschrumpft.

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