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Zum Umgang mit ungerechtfertigter negativer Google-Bewertung

Google-Rezensionen und andere Bewertungsportale helfen Personen, Sehenswürdigkeiten, Geschäfte, Restaurants etc im Vorhinein besser einzuschätzen. Manche User nutzen negative Google-Rezensionen auch, um Dinge zu schreiben, die sie dem bewerteten Unternehmer nie im persönlichen Gespräch sagen würden. So machen manche ihrem Ärger öffentlich Luft – teilweise unter einem Pseudonym, sodass der Ersteller der Google-Rezension für den Bewerteten gar nicht identifizierbar ist.

Löschung negativer Google-Bewertung

Für den bewerteten Unternehmer kann eine negative Rezension geschäftsschädigend sein. Er wird zunächst versuchen, die Google-Bewertung durch Meldung an Google löschen zu lassen. Da Google nicht nur den Schutz des Bewerteten, sondern auch die Meinungsäußerungsfreiheit des Bewerters zu beachten hat, kann das mitunter mühsam sein. Handelt es sich um einen anonymen Bewerter, ist das bewertete Unternehmen zudem auf die Herausgabe von dessen Daten angewiesen.

Entscheidung des OLG Graz: Löschung negativer Google-Bewertung einer Kinderärztin

In einer jüngeren Entscheidung des OLG Graz (OLG Graz 17 Bs 119/23h) ging es um eine Kinderärztin, die in einer Google-Rezension grundlos negativ bewertet und zudem noch beleidigt wurde. Der Nutzer handelte anonym. Die Ärztin legte dies Google entsprechend dar und verlangte die Herausgabe der Kontaktdaten des bewerteten Nutzers. Während die Erstinstanz dies noch anders sah, entschied das OLG Graz schließlich, dass Google “entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch Medieninhaberin und nicht nur Host-Provider der Plattform Google Local Listings” sei. Als Medieninhaberin ist Google auch für die Inhalte der Rezensionen verantwortlich. Im Ergebnis muss Google muss der Ärztin EUR 2.000 Entschädigung zahlen und die Rezension löschen.

In unserem Blog haben wir die Entscheidung ebenfalls kompakt zusammengefasst.

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Ermano Geuer

Dr.

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