- Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre (§ 37 Abs 2 EStG)
- Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn (§ 37 Abs 5 EStG)
- Steuerfreibetrag von EUR 7.300 (§ 24 Abs 4 EStG)
- Anrechnung der Grunderwerbssteuer (§ 24 Abs 5 EStG)
- Hauptwohnsitzbefreiung (§24 Abs 6 EStG)
Quellen
- Doralt, Steuerrecht 2020, Tz 129