- Maßgeblichkeitsprinzip: Der Gewinnermittlung nach § 5 EStG liegt die UGB-Bilanz zugrunde, sofern nicht zwingende steuerliche Vorschriften entgegenstehen, für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG nicht.
- Umfang des Betriebsvermögens: Nach § 5 EStG ist auch gewillkürtes Betriebsvermögen erfasst, nach § 4 Abs 1 EStG hingegen nicht.
- Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten: Bei § 5 sind diese zwingend zu bilden, bei § 4 Abs 1 besteht ein Wahlrecht.
- Bewertung des Betriebsvermögens: Für Gewinnermittler nach § 5 EStG gelten die unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften nach dem UGB, soweit keine steuerlich zwingende Bewertung vorgeht. Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG gelten nur die steuerlichen Bewertungsvorschriften des § 6 EStG.
- Wirtschaftsjahr: Gewinnermittler nach § 5 EStG können auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr optieren, Gewinnermittler nach § 4 Abs 1 EStG nicht.
- Unterschiedliche Ergebnisse der Gewinnermittlungsarten: Aufgrund des unterschiedlichen Umfangs des Betriebsvermögens decken sich Gewinne nach § 5 und § 4 Abs 1 EStG nicht zwingend, auch nicht über mehrere Perioden.
Quellen
- Doralt, Steuerrecht 2020 Tz 55