Was sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen?

Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind iZm Eintragungen ins Grundbuch und Eintragungen oder Löschungen im Firmenbuch erforderlich (§ 160 BAO). Sie sind keine Bescheide, sondern bescheinigen nur, dass gegen die Eintragung keine steuerlichen Bedenken bestehen und erwachsen auch nicht in Rechtskraft. Spätere Änderungen der Abgabenhöhe sind daher ohne weiteres möglich.

Quellen

Doralt, Steuerrecht 2018/19 Tz 567; Spilker, Crashkurs Abgabenverfahrens- und Finanzstrafrecht, 29

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paul-kessler

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