Recht des Bundesrates, Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates abzulehnen. In aller Regel ist das Veto nur aufschiebend “Einspruch” des Bundesrates, das heißt, der Nationalrat kann sich mit einem so genannten Beharrungsbeschluss darüber hinwegsetzen. In manchen Fällen ist eine Zustimmung des Bundesrates notwendig absolutes Vetorecht. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, kann der Nationalrat keinen Beharrungsbeschluss fassen.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml