Verkehrsübliche Sorgfalt

Mit verkehrsüblicher Sorgfalt wird die Sorgfalt bezeichnet, die Angehörige des betroffenen Verkehrskreises für gewöhnlich beachten.

Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Hauseigentümer, insbesondere jeden Gastwirt, trifft, darf ebenso wenig überspannt werden wie die Sorgfaltspflicht aus dem Gastaufnahmevertrag. Im vorliegenden Fall konnte vom Beklagten trotz der gegebenen Wetterverhältnisse nicht erwartet werden, dass er den Eingang in den Vorraum seines Unternehmens, in das ständig Gäste von draußen kamen, unausgesetzt reinigen lässt.

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