Richtigstellung eines behaupteten Sachverhalts durch einen Redner/eine Rednerin während einer Sitzung des Nationalrates bzw. des Bundesrates. Hiefür gelten besondere Formvorschriften und Redezeitbestimmungen § 58 GOG-NR § 48 GO-BR.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml