Gemäß § 6 UrhG sind urheberrechtlich geschützte Sammelwerke “Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen […].”
Das Sammelwert ist also eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen. Die Qualität der Auswahl ist dabei irrelevant.
Beispiel
Die listenhafte Zusammenstellung von Gedichten ist ein Sammelwerk, wenn die Auswahl selbst als individuelle Schöpfung angesehen werden kann.[/et_pb_text][/et_pb_column][/et_pb_row][/et_pb_section]