Die Richtlinie 92/43/EWG ist eine EU-Richtlinie zum Schutz bestimmter natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen. Üblich sind die Bezeichnungen FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie. Für Österreich ist sie vor allem deshalb wichtig, weil sie die Grundlage für das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 bildet und Anforderungen an den Gebiets- und Artenschutz stellt.
Worum es in der FFH-Richtlinie geht
Die Richtlinie verfolgt das Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand jener Lebensraumtypen und Arten zu bewahren oder wiederherzustellen, die aus Sicht des Unionsrechts besonders schutzwürdig sind. Welche Lebensräume und Arten erfasst sind, ergibt sich aus den Anhängen der Richtlinie.
Im Mittelpunkt stehen dabei nicht nur einzelne Verbote, sondern ein gesamtes Schutzsystem. Dazu gehören insbesondere:
- die Auswahl und Sicherung geeigneter Gebiete,
- die Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen,
- ein Verschlechterungsverbot für geschützte Gebiete,
- eine Prüfung von Plänen und Projekten, die solche Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten,
- sowie Schutzbestimmungen für bestimmte Tier- und Pflanzenarten.
Natura 2000 in Österreich
Nach Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie ist ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz mit der Bezeichnung Natura 2000 zu schaffen. Dieses Netz besteht aus besonderen Schutzgebieten nach der FFH-Richtlinie und aus Schutzgebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie.
In Österreich erfolgt die rechtliche Umsetzung im Naturschutzrecht großteils auf Landesebene. Das ist praktisch wichtig: Wer wissen will, welche Regeln in einem bestimmten Gebiet gelten, muss regelmäßig nicht nur das Unionsrecht, sondern auch das einschlägige Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes und die dazugehörigen Verordnungen prüfen.
Die FFH-Richtlinie ersetzt diese Landesregelungen nicht. Sie gibt aber den rechtlichen Rahmen vor, an den Österreich und die Bundesländer gebunden sind.
Schutz von Gebieten
Für Natura-2000-Gebiete verlangt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie die Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen müssen auf die ökologischen Anforderungen jener Lebensraumtypen und Arten abgestimmt sein, für die das Gebiet geschützt wurde.
Art. 6 Abs. 2 enthält ein Verschlechterungsverbot. Geschützte Lebensräume und Habitate der geschützten Arten dürfen in Natura-2000-Gebieten nicht verschlechtert werden; erhebliche Störungen der Arten sind zu vermeiden.
Besonders bekannt ist Art. 6 Abs. 3: Pläne oder Projekte, die ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, dürfen nur zugelassen werden, wenn zuvor ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets geprüft wurde. Ergibt diese Prüfung keine Beeinträchtigung der Gebietsintegrität, kann das Vorhaben zulässig sein. Andernfalls kommt eine Zulassung nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 in Betracht, etwa bei zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und nur mit den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen.
Schutz von Arten
Die Richtlinie schützt nicht nur Gebiete, sondern auch bestimmte Arten. Art. 12 ff. sehen für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten ein strenges Schutzsystem vor. Je nach Art kann es etwa verboten sein, Tiere absichtlich zu fangen oder zu töten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder geschützte Pflanzen zu entnehmen.
Auch dieser Teil wird in Österreich durch nationale Vorschriften umgesetzt, vor allem durch naturschutzrechtliche Regelungen der Länder. Deshalb hängt die konkrete Rechtsfolge im Einzelfall oft davon ab, welches Bundesland betroffen ist und welche Art oder welcher Lebensraum konkret vorliegt.
Warum die Richtlinie in der Praxis wichtig ist
Die FFH-Richtlinie spielt in Österreich vor allem bei Bauvorhaben, Infrastrukturprojekten, Eingriffen in sensible Lebensräume und bei behördlichen Bewilligungsverfahren eine große Rolle. Sie betrifft aber nicht nur große Projekte. Auch andere Maßnahmen können rechtlich relevant sein, wenn sie Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebiets berühren oder geschützte Arten beeinträchtigen.
Für Betroffene ist entscheidend, dass nicht jede Tätigkeit in einem Natura-2000-Gebiet automatisch unzulässig ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine rechtlich relevante Beeinträchtigung vorliegt und welche naturschutzrechtlichen Anforderungen nach Unionsrecht und Landesrecht einzuhalten sind.
Verhältnis zum österreichischen Recht
Die FFH-Richtlinie ist Unionsrecht. Sie ist für Österreich verbindlich, muss aber grundsätzlich durch innerstaatliche Vorschriften umgesetzt werden. Im Naturschutz zeigt sich das besonders deutlich, weil die Zuständigkeiten in Österreich stark bei den Ländern liegen. Daher gibt es kein einziges österreichisches „FFH-Gesetz“, sondern eine Umsetzung durch unterschiedliche landesrechtliche Regelungen und Schutzgebietsverordnungen.
Wer mit einem konkreten Fall zu tun hat, sollte daher immer drei Ebenen auseinanderhalten:
- die Vorgaben der FFH-Richtlinie selbst,
- allfällige weitere unionsrechtliche Bezüge, etwa zur Vogelschutz-Richtlinie,
- und das jeweils anwendbare österreichische Landesnaturschutzrecht.
Quellen
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, insbesondere Art. 3, Art. 4, Art. 6 und Art. 12 ff., EUR-Lex.
- Herwig Kraemmer/Christian Onz, Handbuch Österreichisches Naturschutzrecht, Linde Verlag.
- FFH – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Verlag Österreich.





