Als Personenstandsurkunde bezeichnet man entweder einen beglaubigten Auszug oder eine beglaubigte Originalkopie aus einem Personenstandsbuch beim Standesamt.
Die Ausstellung von Personenstandsurkunden ist in den §§ 31 ff. PStG ”6. Abschnitt – Personenstandsurkunden und Abschriften – Personenstandsurkunden” geregelt.
Weblinks
- http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005556 Gesetzestext PStG Österreich