Nein, das Verarbeitungsverzeichnis soll einen allgemeinen Überblick über die im Unternehmen vorhandenen Datenverarbeitungen bieten. Hierfür ist der Verarbeitungszweck (zB Marketing oder Newsletterversand) allgemein anzugeben. Sollte sich an den Datenverarbeitungen im Unternehmen nichts ändern, ist dieses einmal zu erstellen und muss danach nicht mehr geändert werden.
Müssen Aktivitäten (zB Newsletter “X” am “Y” etc.) im Verarbeitungsverzeichnis aufgezeichnet werden?
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- Allgemeinpraxis, Arbeitsrecht, Baumängelrecht, Baustreitigkeiten, Medizinrecht, Miet- und Wohnrecht, Nachbarrecht, Öffentliches Recht, Opfervertretung, Prozessführung in Zivil- und Strafsachen, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Schadenersatz/Gewährleistung insb. Baumängel, Sozialrecht, Unfallschäden, Verkehrsunfall und Schadenersatz, Versicherungsrecht, Zivilrecht
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