Der Lagebericht ist ein gesonderter Bericht zur Rechnungslegung. Er ergänzt den Jahresabschluss um eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens. Dargestellt werden sollen insbesondere die Vermögenslage, die Finanzlage, die Ertragslage, wesentliche Risiken und Ungewissheiten sowie die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens.
Wer einen Lagebericht erstellen muss
Nach dem UGB müssen vor allem mittelgroße und große GmbHs einen Lagebericht erstellen. Bei der Aktiengesellschaft gehört der Lagebericht ebenfalls zu den wesentlichen Rechnungslegungsunterlagen. Die Pflicht trifft außerdem bestimmte Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Inhalt
- Geschäftsverlauf und Geschäftsergebnis
- Lage des Unternehmens mit einer angemessenen Analyse der Vermögens, Finanz und Ertragslage
- wesentliche Risiken und Ungewissheiten
- voraussichtliche Entwicklung
- wichtige finanzielle und, soweit erforderlich, nichtfinanzielle Leistungsindikatoren
- weitere gesetzlich vorgesehene Angaben, etwa zu Zweigniederlassungen, Forschung und Entwicklung oder in bestimmten Fällen zu eigenen Anteilen
Der Lagebericht soll insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.
Besondere Berichtspflichten
Für bestimmte große Unternehmen kommen zusätzlich besondere Angaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Betracht. Diese Pflichten sind heute im UGB eigens geregelt und gehen über den klassischen Lagebericht hinaus.
Quellen
- RIS § 243 UGB
- RIS § 243b UGB
- RIS § 221 UGB
- WKO Elektronische Bilanz
- WKO Aktiengesellschaft Überblick
Fachbücher und Kommentare
- Straube Manfred, Ratka Thomas, Rauter Roman Alexander Hrsg Wiener Kommentar zum UGB Rechnungslegung, 3. Auflage, MANZ
- Torggler Ulrich Hrsg UGB Kommentar, 3. Auflage, Linde





