Entgeltausfallprinzip

§8(1) AngG, §2 EFZG – Bei Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts ist jenes Entgelt zugrunde zu legen, das dem AN gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Daher sind auch Überstundenentgelte oder Provisionen einzubeziehen (nach festgelegten Arbeitszeiteinteilungen).

Der Arbeitnehmer hat also einen Anspruch auf das Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er ordnungsgemäß die Arbeit erfüllt hätte.

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