Eine Ausnahme von der Verzeichnisführung im Verarbeitungsverzeichnis besteht, wenn “die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt”. Was ist “gelegentlich”?

Der Begriff „gelegentlich“ ist in der DSGVO nicht näher erläutert. Gemeint dürften Verarbeitungen sein, die nur sporadisch, wenn gerade Gelegenheit besteht, erfolgen. Als Beispiel wird das Anfertigen von Fotografien auf einem Firmenevent genannt.

Diese Ausnahmebestimmung ist jedoch insgesamt nicht sehr praxisrelevant. Es ist daher zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass grundsätzlich jedes Unternehmen, das eine Kundendatenbank führt oder eine Mitarbeiterverwaltung betreibt, ein Verarbeitungsverzeichnis benötigt.

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