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Bankgeheimnis

einerseits die Pflicht der Bank zur Geheimhaltung aller Tatsachen, die die ihr bekannten Vermögensverhältnisse des Kunden betreffen; ergibt sich nach Treu und Glauben aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Bank und Kunden (Bankvertrag). Andererseits das Recht der Bank, entsprechende Auskünfte zu verweigern; den Finanzbehörden gegenüber nicht rechtlich geschützt, von ihnen aber weitgehend respektiert. Bankgeheimnis gibt den Bankbediensteten ein Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess, nicht jedoch im Strafprozess.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/bankgeheimnis/bankgeheimnis.htm

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