Bagatellkartell

Im Rahmen der sogenannten De-minimis-Bekanntmachung aus dem Jahr 2014 hat die EK festgelegt, wann ihrer Auffassung nach Wettbewerbsbeschränkungen von Unternehmen keine spürbaren Auswirkungen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts haben.

Ein Bagatellkartell ist streng genommen als ein Kartell zu betrachtet und damit auch den gültigen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen. Aufgrund der Geringfügigkeit (also des “Bagatells”) entfällt das öffentliche Interesse an der Verfolgung allerdings durch das Kartellrecht.

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