Jeder Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Über Angelegenheiten, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, darf ein Beamter ohne Genehmigung weder vor Gericht noch aussergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/amtsverschwiegenheit/amtsverschwiegenheit.htm