Die willentliche Entäußerung der Willenserklärung als notwendiges Erfordernis für deren Wirksamwerden. Die Abgabe der Willenserklärung setzt voraus, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde.
Das Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung ist ein Leistungsbegehren. Zur Sicherung eines solchen Anspruches ist eine einstweilige Verfügung möglich.
Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen muss für das Wirksamwerden noch der Zugang hinzukommen.
Quellen
- RIS-Justiz RS0004556