Abmahnung eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin an den Verhandlungen durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende.
Ein Ruf zur Ordnung kann erteilt werden, wenn ein/eine VerhandlungsteilnehmerIn den Anstand oder die Würde des Nationalrates bzw. Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten/der Präsidentin nicht Folge leistet § 102 GOG-NR § 70 GO-BR.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml