VSV-Kritik am Entwurf für Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Wien (OTS) – Die Bundesregierung hat pünktlich zum Ferienbeginn einen völlig neuen Entwurf für ein Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) vorgelegt und hat eine Begutachtungsfrist von nur sechs Wochen im Hochsommer vorgesehen.
Es ist ungeheuerlich, wie die Regierung versucht massive Verschlechterungen für die Haushaltskunden ohne ausreichend Zeit für eine echte Begutachtung durchzuschummeln„, sagt Daniela Holzinger, Obfrau des Verbraucherschutzvereines (VSV).
Der VSV kritisiert insbesondere:
- dass die elektronische Kommunikation gesetzlich vorgesehen wird und die Kunden, die weiter eine schriftliche Kommunikation auf Papier wünschen, aktiv widersprechen müssen;
- dass die Regelungen zu Preisänderungen so kompliziert und verschachtelt sind, dass ein normaler Konsument diese kaum verstehen kann;
- dass es nun ausdrücklich eine gesetzliche Ermächtigung für die Lieferanten gibt, Preise auch ohne vertragliche Vereinbarung zu ändern – insbesondere diese einseitig zu erhöhen. Damit wird eine präventive Kontrolle des Anlasses, der Voraussetzungen und der maßgeblichen Parameter für Änderungen verhindert, da solche Vereinbarungen fehlen. Erst bei Mitteilung der Preisänderung soll der Lieferant die geforderten Angaben machen müssen. Eine präventive Kontrolle dieser Regelungen in den AGB der Lieferanten durch Verbandsklagen ist daher nicht mehr möglich.
- dass – ohne es zu erwähnen – weiter das „Merit-Order“-Prinzip (das defacto ein Kartell darstellt) festgeschrieben wird, wonach Preise nicht nach den Gestehungskosten (Wasserkraft, Windkraft, Sonnenkraft) festgelegt werden, sondern sich an volatilen Börsepreisen orientieren;
- dass nunmehr nicht nur monatliche Preisänderungen sondern auch quartalsweise Preisänderungen als „dynamische Preise“ gelten, für die einige Schutzregeln ausgehebelt werden.
- dass wenn eine Preiserhöhung unbillig ist, die Preisänderungsklausel nicht einfach entfällt und damit die Erhöhung unwirksam ist, sondern vielmehr die Klausel so angepasst werden soll, dass der Preis nicht mehr unbillig ist. Damit wird im Interesse der E-Wirtschaft eine gesetzlich verpönte „geltungserhaltende Reduktion“ gesetzlich eingeführt.
- dass das Kriterium der „Zweiseitigkeit“ von Preisänderungen unterlaufen wird, weil der Lieferant die erste Preiserhöhung vornehmen kann, wenn seine Beschaffungskosten steigen, eine Preissenkung bei Änderung der Kosten aber erst nach sechs Monaten stattfinden darf.
- dass die Verjährung von Rückforderungsansprüchen von 30 Jahren auf 5 Jahre reduziert wird;
- dass die Grundversorgung zur Bremsung von raschen Preiserhöhungen wie etwa im Herbst 2022 wirtschaftlich entwertet wird, weil der Grundversorgungstarif nicht mehr der Durchschnitt der Bestandskundenpreise sein soll, sondern sich an Neuvertragskonditionen orientiert, bei denen Preiserhöhungen rascher durchschlagen;
- dass unter „Bürgerenergie“ die Grundlage gelegt wird, dass Kunden für das Einspeisen von Sonnenenergie (Photovoltaik) ins Netz plötzlich Netzgebühren bezahlen sollen.
Diese Regelungen werden ausschließlich im Interesse der E-Wirtschaft eingeführt und bedeutet für Haushaltskunden massive Verschlechterungen
, diagnostiziert Holzinger.
„Die Gerichtsverfahren rund um unzulässige Preiserhöhungen der Vergangenheit, die zu massiven Übergewinnen insbesondere bei den staatsnahen Landesenergieversorgern geführt haben, sind noch nicht zu Ende, da werden schon die Vorschläge der E-Wirtschaft willig umgesetzt, um möglichst weitere Übergewinne abzusichern.
“
Service: VSV Stellungnahme auf Parlamentshomepage ANBEI.