VSV/Holzinger: 2026 startet mit 10 Verbandsklagen gegen Stromlieferanten

ElWOG wird zu ElWG. Rückblick und Ausblick – was kommt auf die Kunden zu.

Wien (OTS) -Der Verbraucherschutzverein (VSV) hat gegen 10 Stromlieferanten Verbandsklagen eingebracht. Diese Unternehmen haben in den letzten Jahren – seit Herbst 2022 – Preiserhöhungen auf der Basis gesetzwidriger Klauseln vorgenommen. Die Klagen richten sich darauf, dass diese Unternehmen sich nicht auf diese Klauseln berufen dürfen und daher Preiserhöhungen an Kunden zurückzahlen müssen.

Diese Unterlassungsklagen haben einen wichtigen Nebeneffekt: Die Ansprüche auf Rückforderung von zu viel bezahlten Entgelten können, solange die Klagen anhängig sind, nicht verjähren“, sagt Daniela Holzinger, Obfrau des VSV.

§ 80 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) war vom Obersten Gerichtshof (OGH) – zur Überraschung der Elektrizitätswirtschaft – nicht als gesetzliche Ermächtigung zu Preiserhöhungen angesehen worden. Klauseln mit dem schlichten Verweis auf das Gesetz stellen daher keine Vereinbarung von Preisänderungen dar.

Am 1.1.2026 tritt das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) in Kraft. In diesem Gesetz wurden Preisänderungen neu geregelt. Nun gibt es – zur Freude der Elektrizitätswirtschaft – sehr wohl eine gesetzliche Ermächtigung zu Preisänderungen. Die Vereinbarung von entsprechenden Klauseln ist daher nicht mehr nötig.

Der § 21ElWG enthält ua Regelungen, die klar zum Nachteil für Verbraucher sind. Was kommt auf Energiekunden im neuen Jahr zu:

  • Der Unternehmer muss bei Vertragsabschluss nicht mehr offenlegen, aus welchen Gründen Preiserhöhungen stattfinden können, sondern er kann aufgrund der nunmehr gesetzlichen Ermächtigung Preise erhöhen und muss erst dann Anlass und maßgebende Umstände bekanntgeben.
  • Der Unternehmer kann den Preis bei Änderung von Marktbedingungen sofort erhöhen, hat aber, wenn sich diese Bedingungen ändern (günstiger werden) sechs Monate Zeit, die Preise zu senken.
  • Der Unternehmer kann bei jeder Preisänderung de facto seine Gewinnmarge erhöhen, da nur „unbillige“ Preiserhöhungen auf eine angemessene Preiserhöhung reduziert werden; unwesentliche Erhöhungen der Gewinnmarge sind zulässig und können bei jeder Änderung vorkommen.
  • Verträge mit „dynamischen Preisen“ sind nicht mehr nur täglich oder monatlich änderbare Preise aufgrund von Indexklauseln, sondern auch quartalweise Anpassungen. Bei solchen Verträgen gibt es kein Sonderkündigungsrecht für die Haushaltskunden und Kleinunternehmer bei der Mitteilung von Preisänderungen mehr.

Durch § 21 Abs. 1 und 3 ElWG soll in ungeschminkter Weise die ständige Rechtsprechung des OGH sowie zahlreicher Instanzgerichte ausgehebelt werden. Diese Regelungen sind überdies gleichheitswidrig und derart unverständlich, dass sie mangels Bestimmtheit und Sachlichkeit verfassungswidrig erscheinen, kritisiert Holzinger.

Dieses Gesetz als „Günstiger-Strom-Gesetz“ zu vermarkten ist angesichts der Regelungen zu Preisänderungen ein Hohn, urteilt Holzinger abschließend.

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