Kürzung des All-in-Gehalts während der Elternteilzeit

Klarstellungen des Obersten Gerichtshofs zur Berechnung des Entgelts.                                        .

Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Entgeltvereinbarung getroffen, mit der jedenfalls eine bestimmte Anzahl von Mehr- und Überstundenleistungen abgegolten ist. Diese Vereinbarung lag in der gegenseitigen Annahme der Vertragsparteien, dass diese Mehr- bzw Überstunden vom Kläger auch tatsächlich geleistet werden (dürfen).

Zwischen den Parteien war im Wesentlichen strittig, wie sich das Entgelt für den Zeitraum der Elternteilzeit nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) des Klägers aufgrund der konkreten Entgeltvereinbarung vor der Elternteilzeit berechnet. Der Oberste Gerichtshof hielt dazu Folgendes fest:

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine All-in-Vereinbarung abgeschlossen, dann ruht während der Elternteilzeit (nur) jener Teil des Arbeitsentgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Für die tatsächliche Leistung von Mehr- und Überstunden gebührt dem Elternteilzeitbeschäftigten selbstverständlich auch die entsprechende Abgeltung, allerdings im Wege der Einzelverrechnung der erbrachten Mehrleistungen.

Zum Volltext im RIS.

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paul-kessler

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