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OGH · 6Ob24/94; 6Ob184/05k; 6Ob235/12w · 19. Dezember 2012

Beisatz: Gemäß § 49 Abs 2 GmbHG hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Wirkung zu. Einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht diese Bestimmung entgegen....

Rechtssatz19. Dezember 2012ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060426

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Entscheidung

OGH · 6Ob24/94; 6Ob184/05k; 6Ob235/12w · 19. Dezember 2012

6Ob24/94; 6Ob184/05k; 6Ob235/12w · OGH · 19. Dezember 2012

Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0060426

Entscheidungsdatum

22.06.1995

Geschäftszahl

6Ob24/94; 6Ob184/05k; 6Ob235/12w

Norm

GmbHG §49 Abs2

Rechtssatz

Ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres im Sinne der nicht geänderten Satzung nicht im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr in das Firmenbuch eintragbar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-06-22 6 Ob 24/94

TE OGH 2006-01-26 6 Ob 184/05k

Beisatz: Gemäß § 49 Abs 2 GmbHG hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Wirkung zu. Einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht diese Bestimmung entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Angestrebte rückwirkende Sanierung des seinerzeitigen Umlaufbeschlusses durch einen späteren Generalversammlungsbeschluss. (T2)

TE OGH 2012-12-19 6 Ob 235/12w

Vgl; Beisatz: Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Stichtag bei Gericht eingelangt ist. (T3); Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre. (T4)

Normen

GmbHG §49 Abs2

Kontext