Entscheidung
OGH · 6Ob24/94; 6Ob184/05k; 6Ob235/12w · 19. Dezember 2012
6Ob24/94; 6Ob184/05k; 6Ob235/12w · OGH · 19. Dezember 2012
Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0060426
Entscheidungsdatum
22.06.1995
Geschäftszahl
6Ob24/94; 6Ob184/05k; 6Ob235/12w
Norm
GmbHG §49 Abs2
Rechtssatz
Ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres im Sinne der nicht geänderten Satzung nicht im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr in das Firmenbuch eintragbar.
Entscheidungstexte
TE OGH 1995-06-22 6 Ob 24/94
TE OGH 2006-01-26 6 Ob 184/05k
Beisatz: Gemäß § 49 Abs 2 GmbHG hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Wirkung zu. Einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht diese Bestimmung entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Angestrebte rückwirkende Sanierung des seinerzeitigen Umlaufbeschlusses durch einen späteren Generalversammlungsbeschluss. (T2)
TE OGH 2012-12-19 6 Ob 235/12w
Vgl; Beisatz: Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Stichtag bei Gericht eingelangt ist. (T3); Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre. (T4)