§ 47 ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2016
§ 47
Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 42 bis 47 auch dann AN, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden.

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